Förderverein
Am 30.12.2019 wurde der "Verein zur Förderung der Schachfreunde Groß Schönebeck e.V." mit VR 6705 FF in das Vereinsregister eingetragen. Die Gründer wählten folgenden Vorstand:
Vorsitzender: Peter Harbach, Groß Schönebeck
stellv. Vorsitzende: Geraldine Noffke, Bernau
Schatzmeister: Martina Haacke, Wandlitz
Pressesprecher: Steven Briswitz, Bernau
Beisitzer: Daniela Janoschka, Bernau
Am 01.06.2022 wurde ein neuer Vorstand mit
Vorsitzender: Peter Harbach, Groß Schönebeck
stellv. Vorsitzende: Daniela Janoschka, Bernau
Schatzmeister: Martina Haacke, Wandlitz
Pressesprecher: Steven Briswitz, Bernau
Beisitzer: Markus Gron, Klsoterfelde
gewählt. Da die Kinder von Steven Briswitz nicht mehr aktiv Schach spielen, schied er zum 31.12.2023 aus Verein und Vorstand aus.
Der Verein ist gemeinnützig tätig und darf somit Spenden steuerrelevant entgegen nehmen.
Die Mitgliedschaft kann formlos per eMail an unter Angabe von Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Postadresse und Beitrittsdatum beantragt werden, der Jahresbeitrag beträgt 12,00 €.
Kontakt
Verein zur Förderung der Schachfreunde Groß Schönebeck
c/o Peter Harbach, Alte Triftstr. 18, 16244 Schorfheide
03 33 93 - 99 00 58,
Gründungsprotokoll
Protokoll zur Gründung "Verein zur Förderung der Schachfreunde Groß Schönebeck e.V."
Zur Unterstützung der seit 2006 bestehenden Schachfreunde Groß Schönebeck haben sich interessierte Bürger entschlossen, einen eingetragen gemeinnützigen Verein mit dem Namen "Verein zur Förderung der Schachfreunde Groß Schönebeck e.V." zu errichten. Schwerpunkt des Vereins ist die allseitige Unterstützung der Aktivitäten der Schachfreunde Groß Schönebeck im Kinder- und Jugendbereich. Zu diesem Zwecke wurde die Satzung des Vereins und die Finanz- und Beitragsordnung beschlossen. Als Vorstand wurden jeweils einzeln und einstimmig gewählt:
Vorsitzender – Peter Harbach
stellv. Vorsitzender – Geraldine Noffke
Schatzmeister – Martina Haacke
Pressesprecher – Steven Briswitz
Beisitzer – Daniela Janoschka
Zum Kassenprüfer wurde Markus Gron gewählt. Alle Gewählten nahmen ihre Wahl an.
Bernau, Wandlitz, Groß Schönebeck, 24. November 2019
Den Verein gründeten Steven Briswitz, Berit Christoffers, Annegret Fitzke, Markus Gron, Martina Haacke, Peter Harbach, Petra Harbach, Daniela Heinze, Thorsten Heinze, Daniela Janoschka, Geraldine Noffke, Anja Schwerdtner, Jens Schwerdtner
Satzung
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein nahm am 01.12.2019 seine Tätigkeit auf. Er wurde am 30.12.2019 unter der Nummer VR 6705 FF in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Verein zur Förderung der Schachfreunde Groß Schönebeck e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Groß Schönebeck.
(3) Der Verein kann Mitglied in Vereinen werden, wenn diese in Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins und seiner Satzung stehen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Diese erfolgt durch die Förderung und Unterstützung der Tätigkeit der im SV Motor Eberswalde e.V. (VR 1961 FF) organisierten Schachfreunde Groß Schönebeck durch ideelle, finanzielle und andere geeignete Aktivitäten.
(2) Der Zweck soll durch eine geeignete Mittelbeschaffung insbesondere durch Spenden, Beiträge/Umlagen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, erreicht werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Nachweisbare und vom Verein beauftragte Aufwendungen können dem Mitglied erstattet werden.
§ 3 Grundsätze und Aufgaben
(1) Die Mitarbeit in den Organen des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Ehrenamtlich Tätige können
auf Antrag Aufwandsentschädigungen erhalten.
(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethischer, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Die Mitglieder bekennen sich mit ihrem Beitritt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein sieht seine wichtigste Aufgabe in der Förderung der schachsportlichen Betreuung und Ausbildung der Sportler, die bei den Schachfreunden Groß Schönebeck organisiert sind und von Kindern und Jugendlichen, die an einer von den Schachfreunden Groß Schönebeck betreuten Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.
Insofern unterstützt der Verein die Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften an Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen und die Teilnahme der AG-Mitglieder an Schulschachveranstaltungen.
(4) Der Verein regt die Sportler der Schachfreunde Groß Schönebeck und die Teilnehmer der von den Schachfreunden betreuten Arbeitsgemeinschaften zur Teilnahme an Turnieren sowie regionalen und überregionalen Meisterschaften sowie anderen für den Vereinszweck geeigneten Veranstaltungen an.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke zu fördern.
Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand. Aufnahmeanträge minderjähriger Antragsteller bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragenden Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Jahresbeitrages wirksam.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss Tod des Mitglieds oder Verlust der
Rechtsfähigkeit.
(4) Der Austritt kann jederzeit fristlos einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes
schriftlich mitgeteilt werden. Eine Kündigung per eMail ist wirksam.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand beim Mitgliedsbeitrag von mehr als einem Kalenderjahr, der trotz
Mahnung nicht beglichen ist,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unfairen Verhaltens bzw. unehrenhafter Handlung,
In den Fällen a) und c) ist dem betroffenen Mitglied vor Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitrags- und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch aus dem
Vermögen des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind berechtigt, an die
Mitgliederversammlung und den Vorstand Anträge zu stellen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten.
(4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die
Finanz- und Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für:
a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Beschlussfassung zu Ehrungen
j) Die Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im ersten
Quartal des laufenden Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Nennung der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Als Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht das Datum des Einladungsschreibens. Die Einladung per eMail ist zulässig.
(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Auf diese wird bei Bekanntgabe der Tagesordnung explizit hingewiesen.
(5) Andere Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden behandelt, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
(6) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden geleitet. Kann dieser die Mitgliederversammlung nicht leiten, bestimmt die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter.
(7) Bei Abstimmungen bzw. Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(8) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Alle Abstimmungen erfolgen offen.
(10) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
- es der Vorstand beschließt
- es 10 % der Mitglieder beantragen
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können vollverantwortlich gewählt
werden.
(4) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dieses jedoch in der
kommenden Wahlperiode erreichen, können gewählt werden. In diesem Fall wird die
Verantwortung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des gewählten Mitgliedes durch den Vorsitzenden wahrgenommen.
(5) Mitglieder ohne Stimmrecht können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 9 Vorstand und Vertretung nach außen
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
(1) dem Vorsitzenden
(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(3) dem Schatzmeister
(2) Zusätzlich können zum Vorstand gehören:
(4) Pressesprecher
(5) Ehrenvorsitzende (mit beratender Stimme)
(6) Beisitzer
(3) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
(4) Der Verein wird nach außen gemeinsam durch zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes (1)
vertreten.
(5) Online-Bankgeschäfte sind möglich. Die Finanz- und Beitragsordnung regelt Einzelheiten.
§ 10 Vorstandsarbeit
(1) Der Vorstand ist in seiner Arbeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie an diese Satzung und die Ordnungen des Vereins gebunden. Er berät mindestens einmal im Quartal. Diese Beratungen können per eMail-Kommunikation oder Telefonkonferenz realisiert werden.
(2) Der Vorstand sichert mit seinen Beratungen und Festlegungen die Arbeitsfähigkeit des Vereins.
(3) Gibt es bezüglich der behandelten Anträge Stimmengleichheit, entscheidet der
Vorsitzende.
(4) Das Protokoll enthält insbesondere Festlegungen und Beschlüsse und wird allen
Vereinsmitgliedern per eMail zur Kenntnis gegeben.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens ein Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht dem Vorstand angehört als Kassenprüfer. Kassenprüfer prüfen jeweils zur Mitgliederversammlung Kontoauszüge, Kassenbuch und Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Sie berichten der Mitgliederversammlung und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des Zwecks gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen, sofern nicht anderweitige Ansprüche dagegenstehen, dem „Förderverein Grundschule Groß Schönebeck“ (VR 5165 FF) zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist im November 2019 von den Gründern des Vereins beschlossen worden, trat am 01. Dezember 2019 in Kraft und wurde durch einen Beschluß der Mitglieder am 20. Mai 2020 in die jetzt vorliegende Fassung geändert.
__________________________ __________________________ Bernau, 20.05.2020
Peter Harbach Geraldine Noffke
Vorsitzender stellvertretende Vorsitzende